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Startseite > Wissenschaft > Studieren in Rheinland-Pfalz > Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

In Rheinland-Pfalz können qualifizierte Berufstätige ohne Abitur bzw. Fachhochschulreife bereits seit 1996 unter bestimmten Voraussetzungen an den Hochschulen des Landes studieren. Mit dem am 01.09.2010 in Kraft getretenen neuen Hochschulgesetzes wurden die Zugangsmöglichkeiten für beruflich qualifizierte Personen zum Hochschulstudium noch einmal deutlich vereinfacht und erweitert. Die weitere Öffnung der Hochschulen für beruflich qualifizierte Personen wird durch einen Modellversuch begleitet, in dessen Rahmen auch weitere Zugangserleichterungen erprobt werden.

Personen, die eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare berufliche Fortbildungsprüfung abgelegt haben, erhalten mit dieser Qualifikation die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an rheinland-pfälzischen Fachhochschulen und Universitäten, d.h. für alle Fächer ohne weitere Prüfung oder Eignungsfeststellung und unabhängig von der Gesamtnote des Abschlusses.

Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium aller Fächer an rheinland-pfälzischen Fachhochschulen und eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung an Universitäten. Auch hier wird auf ein Probestudium mit Eignungsfeststellung bzw. auf eine Hochschulzugangsprüfung grundsätzlich verzichtet.

Die vorgenannten Regelungen gelten für grundständige Studiengänge, die darauf abzielen, einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss zu erreichen, d.h. insbesondere für Bachelorstudiengänge sowie Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen.

Darüber hinaus ist auch für Personen, die über keinen ersten Hochschulabschluss verfügen, eine Zulassung zu weiterbildenden Studiengängen möglich, wenn sie über eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 Hochschulgesetz verfügen - d.h. dieser Weg steht auch beruflich qualifizierten Personen offen - und nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert haben und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden haben, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird.

Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen.

Für konkrete Fragen zu bestimmten Studienangeboten wenden Sie sich ggf. direkt an die Studierendensekretariate der Hochschulen. Diese stellen im Einzelfall fest, inwieweit die Zugangsvoraussetzungen und die Fachbezogenheit erfüllt sind. Dort erhalten Sie auch Informationen zur Antragstellung. Zum Studiengang selbst stehen Ihnen die Studierendenberatungsstellen der jeweiligen Hochschulen zur Verfügung. Einen Überblick über die rheinland-pfälzischen Hochschulen, Studiengänge sowie Adressen und Ansprechpartner bietet studinfo.rlp, die elektronische Studierendeninformation des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz.

Informationsblatt qualifizierte Berufsausbildung und Berufserfahrung
Informationsblatt Meisterprüfung und vergleichbare Fortbildungsabschlüsse