WICHTIGER HINWEIS:
Zurzeit finden in Rheinland-Pfalz keine Staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher statt. Bitte wenden Sie sich ggf. an ein anderes Bundesland, das Ihre Sprache anbietet (eine Übersicht mit den Anschriften der Prüfungsämter finden Sie auf diesen Internetseiten). Die Prüfungssprache Japanisch wird nun auch in Hessen angeboten.
Allgemeine Informationen
Die staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer sowie für Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder aber ein entsprechendes Hochschuldiplom sind u.a. Voraussetzung, um bei Oberlandesgerichten die Ermächtigung bzw. Beeidigung beantragen zu können. Die staatlichen Prüfungen werden beim Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen in Rheinland-Pfalz in den Sprachen Arabisch, Chinesisch, Finnisch, Japanisch, Neugriechisch, Niederländisch und Russisch abgenommen.
Informationen über die Voraussetzungen, die Meldung und die Durchführung der Prüfung können Sie der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (LVO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 411), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2004 (GVBl. S. 217), sowie den "Besonderen Hinweisen für die Meldung" entnehmen.
Bei der Meldung zur Prüfung ist zu beachten, dass
- die Formblätter "Meldung" und "Erklärung" unterschrieben dem Landesprüfungsamt vorgelegt werden müssen,
- die in der LVO geforderten Unterlagen in Ihrem eigenen Interesse vier Wochen vor dem Meldetermin (der 1. Juni eines jeden Jahres, § 6 LVO) dem Landesprüfungsamt vorliegen, damit die Unterlagen rechtzeitig geprüft werden können. Der Meldetermin 01.06. ist ein Ausschlusstermin und gilt auch für Prüfungen (z.B. Wiederholungsprüfung), bei denen nur mündliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind.
Für die Abwicklung des Bewerbungs- und Prüfungsverfahrens wird die Angabe einer zustellfähigen Anschrift im Bereich der Deutschen Bundespost (kein Postfach) benötigt, da ggf. erforderliche Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen mit Postzustellungsurkunde versandt werden müssen. Es ist deshalb auch unerlässlich, dass bis zum Abschluss des Verfahrens jede - auch vorübergehende - Änderung der Anschrift (also auch urlaubsbedingte Abwesenheit) und Telefonnummer rechtzeitig mitgeteilt wird.
Die Vorbereitung auf die Prüfung bleibt Ihnen überlassen. Als entsprechende Vorbereitung gelten insbesondere ein einschlägiger staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildungsgang oder eine entsprechende mehrjährige Berufstätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer bzw. als Dolmetscherin oder Dolmetscher in der zu prüfenden Fremdsprache. Die Nachweise der mehrjährigen Berufstätigkeit (mindestens 3 Jahre hauptberuflich, bei nur stundenweisem Einsatz oder Teiltätigkeit müssen selbstverständlich entsprechend mehr Jahre nachgewiesen werden) als Übersetzerin und Übersetzer oder Dolmetschern und Dolmetscher müssen ausführliche Aussagen zu Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit enthalten. Eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung ist Voraussetzung zur Berücksichtigung eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung. In den Tätigkeitsnachweisen verwendete Formulierungen, wie etwa „häufig, mehrmals, regelmäßig, Korrespondenzführung, Telefonate etc.“, genügen nicht. Vielmehr müssen die Nachweise Angaben, wie z.B. Durchschnittszahlen über angefallene Übersetzungen in DIN A4-Seiten oder Durchschnittszahlen über ganztägige, halbtägige, stundenweise Beschäftigung pro Woche/Monat, enthalten. Hierbei ist zu beachten, dass für eine hauptberufliche Tätigkeit ca. 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche veranschlagt und bei einer Abrechnung nach übersetzten Seiten ca. 500 für ein Jahr erwartet werden. Bei freiberuflich Tätigen müssen die Nachweise diesen Tätigkeitsumfang glaubhaft machen. Hier ist neben Bestätigungen von dritter Seite eine lückenlose Dokumentation über Art, Umfang und Auftraggeber erforderlich. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Arbeitsverträge eine Vereinbarung für die Zukunft darstellen, sie sind als Beleg für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten nicht geeignet.
Spezielle Kurse zur Vorbereitung auf die Übersetzer-/Dolmetscherprüfung werden in Rheinland-Pfalz nicht angeboten. Es stehen jedoch Musterprüfungsaufgaben zur Verfügung, deren Textinhalte gleichermaßen für alle Sprachen als beispielhaft gelten, was die Textsorten und den Schwierigkeitsgrad angeht. Bezüglich einer Gasthörerschaft wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat des Fachbereichs 06 „Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft“ der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim (An der Hochschule 2, 76726 Germersheim; E-Mail: studsek(at)mail.fask.uni-mainz.de; Internet: www.fask.uni-mainz.de).
Der schriftliche Teil der Prüfung (2 Tage) findet in der Regel in der ersten Oktoberhälfte, der mündliche (1 Tag) in der zweiten Januarhälfte im Prüfungsamt Germersheim (Fachbereich 06 „Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft“ der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim) statt. Der genaue Termin wird in der Regel mit der Zulassung zur Prüfung bekannt gegeben.
Für weitere Fragen zur staatlichen Übersetzer-/Dolmetscherprüfung können Sie sich an folgende Adresse wenden:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen
Andrea Kuhl
Postfach 32 20, D-55022 Mainz
E-Mail: andrea.kuhl(at)mbwjk.rlp.de
Die Ermächtigung bzw. allgemeine Beeidigung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes in dem Bezirk zu beantragen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Eine Übersicht der Oberlandesgerichte von Rheinland-Pfalz finden Sie unter www.justiz.rlp.de (s. dort unter: "Gerichte" und "Ordentliche Gerichte").
Umfangreiche Informationen zum Berufsbild der Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Ausbildungsmöglichkeiten, Alternativen etc. in diesem Bereich finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter http://berufenet.arbeitsagentur.de.
Rechtshinweis
Bei der hier abrufbaren Landesverordnung handelt es sich nicht um eine amtliche Fassung der Rechtsvorschrift, sondern um eine Internet-Fassung, die das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz über diese Homepage zur Verfügung stellt: Landesrecht online.
Die amtliche Fassung erschließt sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz (Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz; Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz) oder aus der Sammlung des bereinigten Landesrechts Rheinland-Pfalz - BS -, die in Rheinland-Pfalz bei kommunalen und staatlichen Behörden eingesehen werden kann.